Broschüre zum Urheberrecht

Die Broschüre «Urheberrecht und verwandte Schutzrechte» gibt einen guten Über­blick zum Thema. Auf S. 21 wird das Thema «Urheberrecht und Schule» behandelt (via ige.ch/urheberrecht):

«Nutzungen in der Klasse
Das Urheberrecht gilt auch für Schulen. Das Gesetz erlaubt allerdings Lehrpersonen und Schülern, geschützte Werke im Unterricht zu nutzen. Sie dürfen im Unterricht beliebig Musik hören, Lieder singen, Geschichten lesen und bearbeiten oder Filme anschauen. Ob die Lehrperson dazu Werkexemplare kauft oder mietet, spielt keine Rolle. Erlaubt ist die Verwendung nicht ausschliesslich im Klassenzimmer und wenn die Schüler anwesend sind: Die Lehrperson darf ein Werk auch im Intranet bereitstellen, vorausgesetzt, dass nur die betreffende Klasse Zugriff hat.

Im Handel erhältliche Werkexemplare wie Zeitungen oder CDs dürfen Lehrpersonen ohne Erlaubnis des Rechteinhabers hingegen nicht vollständig oder nahezu vollständig vervielfältigen. Eine fast vollständige Kopie liegt dann vor, wenn sie so umfangreich ist, dass für den Nutzer der Kauf eines vollständigen Exemplars uninteressant wird. Es gibt aber keine Regeln wie «zehn Seiten, zwei Kapitel oder 10% eines Werks dürfen vervielfältigt werden».

Gesetzlich ebenso wenig erlaubt ist es unter anderem, Bilder, Musiknoten oder Computerprogramme zu kopieren sowie Vorträge, Bühnenaufführungen und Konzerte aufzuzeichnen. Die Rechteinhaber sind den Schulen jedoch entgegengekommen und erlauben gewisse Nutzungen. Nähere Auskunft können Ihnen die Verwertungsgesellschaften erteilen.

Klassenübergreifende Nutzungen
Für Verwendungen ausserhalb der Klasse müssen auch Lehrpersonen die Rechte einholen. Etwa für Aufführungen der Schüler vor Publikum, wenn sie Bilder auf ihrer Website veröffentlichen oder allen Schülern der Schule – also nicht nur einer Klasse – einen aktuellen Film zeigen wollen.

Auch die Schulbibliothek darf nicht DVDs und CDs kopieren, um die Ausgaben für den Kauf zusätzlicher Exemplare zu sparen. Die Rechteinhaber sind den Schulen
allerdings auch bei klassenübergreifenden Nutzungen entgegengekommen. Sie erlauben beispielsweise schulinternen Mediatheken, Radio- und Fernsehsendungen vollständig aufzuzeichnen. Und Schüler dürfen Musikstücke vortragen und Schülerdiscos veranstalten; nicht aber Opern, Operetten, Musicals oder Filme vorführen. Nähere Auskunft können Ihnen die Verwertungsgesellschaften erteilen.

Lehrer und Schüler sind auch Rechteinhaber
Lehrpersonen und Schüler sind nicht nur Nutzer, sie schaffen von Arbeitsblättern für den Unterricht bis zu Schüleraufsätzen auch eigene Werke. Oder sie führen
Werke wie Theaterstücke auf. Damit werden sie zu Rechteinhabern. Die Schüler müssen deshalb einverstanden sein, wenn der Lehrer ihre Zeichnungen auf der Website der Schule zeigen will. Arbeitsverträge der Lehrpersonen oder Studienreglemente können allerdings Bestimmungen enthalten, dass die Rechte an den Werken von Lehrern und Schülern der Schule abgetreten werden.»

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